Er sei, so der Beschwerdeführer weiter, bereits 12 Mal im Ausgang/Urlaub gewesen, es bestehe weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr. Die ärztlichen Zeugnisse würden attestieren, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestünden und auch die übrigen Voraussetzungen seien erfüllt. Am 27. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (pag. 77 f.). Er konkretisiert, wenngleich die Anwendung von Art. 29 lit. b [JVV] für erwerbstätige Eingewiesene praktikabel sei, lasse sie für pensionierte Eingewiesene einige Fragen bzw. einen Spielraum offen.