5 seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage wäre, Arbeit in diesem Pensum zu erbringen. 10.4 In seiner Replik vom 21. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er betont, er leiste seit nunmehr zehn Monaten das volle Arbeitsprogramm von wöchentlich 40 Arbeitsstunden mit Bestnoten für die erbrachte Arbeit. Es stehe daher ausser Frage, dass er für die restlichen 155 Tage Haft die 20 Stunden Arbeit pro Woche erbringen könne, wie sie für die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring verlangt würden.