Sie dürfe mit anderen Worten verweigert werden, wenn der Verurteilte nicht bereit sei, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lasse, in welchem Umfang er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Strenge rechtfertige sich beim Beschwerdeführer, der sein ursprüngliches Gesuch noch damit begründet habe, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht länger in der JVA B.________ verbleiben.