Auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (pag. 57 f.) auf die Ausführungen der POM. Es müsse zulässig sein, die Bewilligung der Vollzugsform Electronic Monitoring von einem Nachweis über die berufliche oder sonstige Tätigkeit abhängig zu machen. Sie dürfe mit anderen Worten verweigert werden, wenn der Verurteilte nicht bereit sei, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lasse, in welchem Umfang er einer Erwerbstätigkeit nachgehe.