Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Anzumerken bleibe, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde ans Obergericht keine konkreten Auskünfte über seine Arbeitstätigkeit oder Beschäftigung gegeben bzw. diesbezüglich keine Nachweise eingereicht habe. Entsprechend könne die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring – unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – nicht gewährt werden. 10.3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (pag.