Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer zwei Zeugnisse von Dr. med. C.________, die Monatsqualifikationen der JVA B.________ für die Monate Februar bis Mai 2019 und das Formular «Gesuch für besondere Vollzugsform», auf welchem D.________ schriftlich ihr Einverständnis zur Vollzugsform des Electronic Monitoring beim Beschwerdeführer kundtut, bei. 10.2 In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019 (pag. 49 f.) verweist die POM auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten.