Da auch seine Lebenspartnerin mit der Vollzugsform des Electronic Monitoring einverstanden sei und ihm in der JVA B.________ durchwegs gute Arbeitsqualifikationen ausgestellt worden seien, erfülle er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Electronic Monitoring. Seit dem 8. Dezember [2018] sei er bereits neun Mal im Ausgang gewesen und habe sich stets an die Auflagen der Direktion gehalten. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer zwei Zeugnisse von Dr. med. C.________, die Monatsqualifikationen der JVA B._____