7. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Anfechtungsobjekt ist ein Beschwerdeentscheid der POM über die Verweigerung der Vollzugsform des Electronic Monitoring, mithin aus dem Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art.