3 Mit Schreiben vom 21. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Eingaben der POM und der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und hielt sinngemäss an seinen bisherigen Ausführungen fest (pag. 67 f.). Am 27. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (pag. 77 f.). II.