Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. Juni 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 49 f.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Juli 2019 mit Verweis auf die Ausführungen der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 57 f.).