die Frage, ob er den Anforderungen des Electronic Monitoring in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen sei, könne offen bleiben. Die POM räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, seine Beschwerde schriftlich zurückzuziehen oder allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (amtliche Akten POM pag. 25 f.). 5. Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (amtliche Akten POM pag. 30 ff.).