Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (amtliche Akten POM pag. 21 f.) teilte die POM dem Beschwerdeführer mit, die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring bedinge unter anderem einen Nachweis über die berufliche oder sonstige Tätigkeit während 20 Stunden pro Woche. Ein solcher Nachweis sei nicht vorhanden, weshalb die Gewährung von Electronic Monitoring zum Vornherein ausser Betracht falle; die Frage, ob er den Anforderungen des Electronic Monitoring in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen sei, könne offen bleiben.