Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilten die BVD dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag werde einerseits als Gesuch um Vollzug in angepasster Form und andererseits als Gesuch um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring entgegengenommen. Unter Hinweis auf die Möglichkeit bezüglich der Vollzugsentscheide eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wiesen die BVD beide Gesuche ab (Vollzugsakten pag. 1022 ff.).