Das Gesuch des Beschwerdeführers veranlasste die BVD dazu, bei der Justizvollzugsanstalt B.________ einen Bericht einzuholen, der insbesondere auch eine Einschätzung zu seiner Mobilität und Arbeitsfähigkeit beinhalten sollte (Vollzugsakten pag. 1016). Der entsprechende Bericht datiert vom 20. Februar 2019 (Vollzugsakten pag. 1017 ff.). Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilten die BVD dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag werde einerseits als Gesuch um Vollzug in angepasster Form und andererseits als Gesuch um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring entgegengenommen.