3. Am 12. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei den BVD einen Antrag auf die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring (Vollzugsakten pag. 1015 f.). Er begründete dies mit seinem schlechten Gesundheitszustand, der eine Aufrechterhaltung des Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt B.________ nicht länger rechtfertige. Das Gesuch des Beschwerdeführers veranlasste die BVD dazu, bei der Justizvollzugsanstalt B.________ einen Bericht einzuholen, der insbesondere auch eine Einschätzung zu seiner Mobilität und Arbeitsfähigkeit beinhalten sollte (Vollzugsakten pag.