886 ff.) – wurde der Beschwerdeführer für hafterstehungsfähig befunden. Daraufhin boten die BVD den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2018 erneut zum Antritt seiner Haftstrafe auf, diesmal mit Haftantritt am 28. Mai 2018 (Vollzugsakten pag. 892 ff.). Diesem Aufgebot folgte der Beschwerdeführer nicht, weshalb er am 5. Juni 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben (Vollzugsakten pag. 902 ff.) und schliesslich am 27. Juli 2018 angehalten und ins Regionalgefängnis überführt wurde (Vollzugsakten pag. 909).