2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug (nachfolgend BVD) den Beschwerdeführer zum Strafantritt am 16. Januar 2017 auf (Vollzugsakten pag. 723 ff.). Der Beschwerdeführer ersuchte um Verschiebung des Strafantritts, da er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht hafterstehungsfähig sei. Im anschliessenden Verfahren, das mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2018 vom 13. März 2018 seinen Abschluss fand (Vollzugsakten pag. 886 ff.) – wurde der Beschwerdeführer für hafterstehungsfähig befunden.