von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz, angeblich begangen von 25. Februar 2012 bis April 2018 in C.________, D.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von pauschal CHF 2'200.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'622.75 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz.