Ungeachtet dessen bewegt sich ein Aufwand von insgesamt 16.5 Stunden nur für Rechts-/Chancenabklärungen und das Verfassen der Rechtsschrift nicht mehr im Rahmen des gebotenen Aufwandes, der vom Gericht mit Blick auf die eigenen Bemühungen auf maximal 8 Stunden bestimmt wird. Auch ein Aufwand von 3 Stunden im Hinblick auf die Frage eines mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren erscheint nicht angemessen und ist auf eine Stunde zu bestimmen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 13 Stunden, der damit den erstinstanzlichen Aufwand mit Rücksicht auf die geschilderten Umstände ausnahmsweise übersteigt, als angemessen. Das Honorar von Rechtsanwalt B.__