Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Thematik, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zweckentfremdungs- bzw. Benützungsverbot, sicherlich vertiefter Abklärung bedurfte und sich die Ausfertigung der schriftlichen Berufungsbegründung aufwändig gestaltete. Ungeachtet dessen bewegt sich ein Aufwand von insgesamt 16.5 Stunden nur für Rechts-/Chancenabklärungen und das Verfassen der Rechtsschrift nicht mehr im Rahmen des gebotenen Aufwandes, der vom Gericht mit Blick auf die eigenen Bemühungen auf maximal 8 Stunden bestimmt wird.