Die Kammer erachtet zudem den vorliegend geltend gemachten Aufwand des Verteidigers in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt, zumal ein grosser Teil der Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte und oberinstanzlich, soweit das Verfahren eingestellt wurde, nicht mehr zu behandeln war. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Thematik, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zweckentfremdungs- bzw. Benützungsverbot, sicherlich vertiefter Abklärung bedurfte und sich die Ausfertigung der schriftlichen Berufungsbegründung aufwändig gestaltete.