14 bung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz gestützt auf 429 Abs. 1 Bst. a StPO für den auf den Freispruch entfallenden Teil – ausgehend von einem geschätzten und als angemessen erachteten Aufwand von total ca. 10 Stunden für das gesamte erstinstanzliche Verfahren – pauschal eine Entschädigung von CHF 2'200.00 zugesprochen. Oberinstanzlich ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Parteirechte ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Dabei drängt sich eine Orientierung an den effektiven oberinstanzlichen Verteidigerkosten auf. Rechtsanwalt B.__