BSG 168.811). Die Verteidigung hat die erstinstanzliche Parteikostenentschädigung ins richterliche Ermessen gestellt (pag. 120). Ein Teil des Verfahrens wurde erstinstanzlich eingestellt. Hierfür hat die Vorinstanz eine Entschädigung für den Beschuldigten von CHF 500.00 als angemessen erachtet. Dieser Punkt ist rechtskräftig. Auf Grund des oberinstanzlich ergangenen Freispruchs wird dem Beschuldigten für die Ausü-