24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte hat mit seinem Antrag auf Freispruch obsiegt, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 vom Kanton Bern zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).