Für den Einstellungspunkt hat die Vorinstanz CHF 600.00 ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, dieser Punkt ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Baugesetz freigesprochen, somit trägt der Kanton Bern die hierauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00 (vgl. Art. 24 Bst.