17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist über die erstinstanzliche Verfahrenskostenregelung neu zu bestimmen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1'800.00. Für den Einstellungspunkt hat die Vorinstanz CHF 600.00 ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, dieser Punkt ist inzwischen rechtskräftig.