13 Baubewilligung nur für den bewilligten Zweck als Gewerberaum genutzt werden dürfe. Jedoch ist dieser Sachverhalt aufgrund Verjährung rechtskräftig eingestellt worden. Auf Grund des Verfahrensgegenstandes darf die Kammer hier nur noch die im Strafbefehl umschriebene Tathandlung der Missachtung der Zweckentfremdungsverbote gemäss den beiden Wiederherstellungsverfügungen prüfen und diesbezüglich liegt mangels Vollstreckbarkeit keine Strafbarkeit nach Art. 50 Abs. 1 BauG vor. Es ist damit von einer fehlerhaften Rechtsanwendung auszugehen.