50 BauG vorausgesetzt wird, dass einer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekommen wird, erweist sich das Verhalten des Beschuldigten im konkreten Fall nicht als strafbar. Es trifft zwar durchaus zu, dass sich der Beschuldigte nicht korrekt verhalten hat und durch die Wohnnutzung ein Verstoss gegen die ursprüngliche Baubewilligung durchaus zu prüfen gewesen wäre. Immerhin wurde er mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die entsprechende Stockwerkeinheit bis zur Erteilung einer