Die in den Wiederherstellungsverfügungen angeordneten Zweckentfremdungsverbote erhielten durch die anschliessend eingereichte Voranfrage resp. das anschliessend eingereichte Baugesuch (vgl. vorangehend Ziff. 12), gleich wie die Wiederherstellungsverfügungen selber, aufschiebende Wirkung und waren somit nicht vollstreckbar. Da für eine Strafbarkeit gemäss Art. 50 BauG vorausgesetzt wird, dass einer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekommen wird, erweist sich das Verhalten des Beschuldigten im konkreten Fall nicht als strafbar.