46 Abs. 1 BauG auszugehen (zumal ein solches im Übrigen nur zu erlassen ist, wenn es die Verhältnisse erfordern, was in der Verfügung nicht dargetan worden wäre). Ob die fragliche Anordnung nun vorliegend ein Zweckentfremdungsverbot gemäss Ar. 962 ZGB oder ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG darstellt oder gar das Zweckentfremdungsverbot gemäss Art. 962 ZGB ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 2 ZGB darstellt, kann offenbleiben, weil dies für die zu beurteilenden Fragen irrelevant ist. Die in den Wiederherstellungsverfügungen angeordneten Zweckentfremdungsverbote erhielten durch die anschliessend eingereichte Voranfrage resp.