32 in Ziff. 1): Also die Missachtung des im Grundbuch einzutragenden Zweckentfremdungsverbots, wonach die Stockwerkeinheit nur gewerblichen Zwecken dienen dürfe. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass sachverhaltsmässig nicht erstellt ist, dass das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch eingetragen wurde, was ebenfalls ein Indiz für eine nicht sofortige Vollstreckbarkeit dieser Anordnung darstellt. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer somit nicht von einem Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG auszugehen (zumal ein solches im Übrigen nur zu erlassen ist, wenn es die Verhältnisse erfordern, was in der Verfügung nicht dargetan worden wäre).