Wäre die Aufforderung zur Räumung in Ziff. 2 pag. 23 oder Ziff. 1 pag 32 in der Tat als Benützungsverbot zu verstehen, wäre es schliesslich fraglich, ob dies durch den Wortlaut des Strafbefehls überhaupt abgedeckt wäre. So ist im Strafbefehl von einer Missachtung des Zweckentfremdungsverbots die Rede, nicht von einer Missachtung eines Benützungsverbots oder gar eines Räumungsgebots. Auf Grund des Wortlauts des Strafbefehls ist vielmehr davon auszugehen, dass damit die Missachtung des konkret in den Wiederherstellungsverfügungen verankerten Zweckentfremdungsverbots gemeint ist (pag. 23 in Ziff. 2 und in pag. 32 in Ziff.