_ vom 20. Dezember 2013 (pag. 25) ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten mitgeteilt werden solle, dass die Wiederherstellung erneut verfügt werde, dieser aber die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen ab Zustellung der Wiederherstellungsverfügung ein ordentliches Baugesuch einzureichen, andernfalls der baubewilligte Zustand wieder herzustellen sei. Auch dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die Einreichung eines Baugesuches das Zweckentfremdungsverbot aufschieben würde; ansonsten würde die Aussage, andernfalls sei der baubewilligte Zustand wiederherzustellen, keinen Sinn machen. Wäre die Aufforderung zur Räumung in Ziff.