So wurde in den beiden Verfügungen eine vier- bzw. zweimonatige Frist angesetzt, innert der die Wohnungseinrichtungen in der Stockwerkeinheit vollständig geräumt werden müssen (Ziff. 2 pag. 23, Ziff. 1 pag. 32). Auf Grund des Wortlauts in den Verfügungen ist somit höchstens von einem Benützungsverbot gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG auszugehen, welches auf Grund der fristgerecht eingereichten Voranfrage bzw. des fristgerecht eingereichten nachträglichen