32 könnte jedoch grundsätzlich durchaus als Benützungsverbot verstanden werden. Eine sofortige Gültigkeit bzw. Vollstreckbarkeit ist dieser jedoch nicht zu entnehmen, was – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – gegen ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG spricht. Auf Grund der langen Wiederherstellungsfrist wäre solchenfalls nach Ansicht der Kammer von einem Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG auszugehen. So wurde in den beiden Verfügungen eine vier- bzw. zweimonatige Frist angesetzt, innert der die Wohnungseinrichtungen in der Stockwerkeinheit vollständig geräumt werden müssen (Ziff.