Mittels Auslegung der beiden Wiederherstellungsverfügungen gilt im Folgenden zu beurteilen, welche Rechtsnatur die beiden verfügten Zweckentfremdungsverbote aufweisen. Aus dem Wortlaut der beiden Verfügungen ist grundsätzlich kein explizites Benützungsverbot erkennbar; so ist im Dispositiv der beiden Wiederherstellungsverfügungen nirgends explizit aufgeführt, dass die Benutzung zu unterlassen ist. Die Aufforderung zur Räumung in Ziff. 2 pag. 23 oder Ziff. 1 pag. 32 könnte jedoch grundsätzlich durchaus als Benützungsverbot verstanden werden.