46 Abs. 2 BauG verfügt, ist es nicht sofort vollstreckbar. Solchenfalls ist eine angemessene Frist anzusetzen und eine Beschwerde dagegen hätte aufschiebende Wirkung, sofern sie nicht entzogen würde (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 10b zu Art. 46). Eine Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Mittels Auslegung der beiden Wiederherstellungsverfügungen gilt im Folgenden zu beurteilen, welche Rechtsnatur die beiden verfügten Zweckentfremdungsverbote aufweisen.