46 Abs. 2 BauG als definitive Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt werden kann. Lediglich das vorsorgliche Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG ist sofort vollstreckbar und ein allfälliges nachträgliches Baugesuch würde in Bezug auf das vorsorgliche Benützungsverbot keine aufschiebende Wirkung bewirken (ZAUGG/LUDWIG, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Auflage, Bern 2020, N. 4 zu Art. 46). Wird das Benützungsverbot als definitive Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 2 BauG verfügt, ist es nicht sofort vollstreckbar.