Wurden die Zweckentfremdungsverbote dagegen zusammen mit den Wiederherstellungsverfügungen aufgeschoben, konnte keine Missachtung derselben stattfinden. Während die Vorinstanz ausführte, beim Zweckentfremdungsverbot handle es sich um ein Benützungsverbot, welches immer sofort vollstreckbar sei, stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, das vorliegende Zweckentfremdungsverbot stelle kein Benützungsverbot dar. Hierzu ist festzustellen, dass ein Benützungsverbot grundsätzlich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG als vorsorgliches Benützungsverbot, aber auch gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG als definitive Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt werden kann.