11 Art. 50 BauG einer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekommen ist. Vorab muss hierzu die Frage beantwortet werden, ob es sich bei den Zweckentfremdungsverboten um vollstreckbare baupolizeiliche Anordnungen handelt. Nur wenn die verfügten Zweckentfremdungsverbote auch sofort vollstreckbar waren, konnte sich der Beschuldigte im Sinne des Wortlauts des Strafbefehls strafbar machen. Wurden die Zweckentfremdungsverbote dagegen zusammen mit den Wiederherstellungsverfügungen aufgeschoben, konnte keine Missachtung derselben stattfinden.