16. Erwägungen Kammer Der Beschuldigte ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. G.________ und demnach als Bauherr im Sinne von Art. 50 BauG zu qualifizieren. Aufgrund des Gegenstands des Verfahrens ist vorliegend rechtlich nur noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch die Missachtung der Zweckänderungsverbote gemäss Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und 10. Januar 2014 gemäss Art. 50 BauG schuldig gemacht hat. Dabei ist entscheidend, ob der Beschuldigte gemäss