So sei eben gerade keine sofortige Vollstreckbarkeit beabsichtigt, sondern eine Frist eingeräumt worden. Dadurch, dass die Wiederherstellungsverfügungen und damit auch die Zweckentfremdungsverbote nicht in Rechtskraft erwachsen und damit folgerichtig nicht im Grundbuch eingetragen worden seien, könne nicht dagegen verstossen werden. Eine Strafbarkeit nach Art. 50 Abs. 1 BauG sei nicht gegeben, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Für die weiteren Details der Argumentation wird auf die schriftliche Berufungsbegründung der Verteidigung verwiesen (pag. 219 ff.).