Entscheide um vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) seien vollstreckbar, sobald sie dem Verfügungsadressaten eröffnet worden seien, ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel habe i.d.R. keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend wiesen sowohl Zweck als auch Formulierung in den Verfügungen darauf hin, dass kein Benützungsverbot i.S. von Art. 42 Abs. 1 BauG verfügt worden sei. Insbesondere die in den beiden Verfügungen jeweils eingeräumte Wiederherstellungsfrist spreche gegen die Natur eines Benützungsverbots. So sei eben gerade keine sofortige Vollstreckbarkeit beabsichtigt, sondern eine Frist eingeräumt worden.