Benützungsverbote und Zweckentfremdungsverbote seien zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Zwecken. Das Zweckentfremdungsverbot sei eine Anmerkung einer öffentlichen Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 962 ZGB, welche gestützt auf eine rechtskräftige und somit vollstreckbare Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch eingetragen werde (Art. 80 Abs. 4 GBV). Bei einem Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG handle es sich um eine vorsorgliche baupolizeiliche Massnahme. Entscheide um vorsorgliche Massnahmen (Art.