15. Vorbringen Verteidiger Die Verteidigung rügte in ihrer Berufungsbegründung (pag 219 ff.) zusammenfassend, es liege vorliegend kein Verstoss gegen ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot vor. Das Zweckentfremdungsverbot stelle kein sofort vollstreckbares Benützungsverbot dar. Benützungsverbote und Zweckentfremdungsverbote seien zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Zwecken.