Bei den Zweckentfremdungsverboten handle es sich um vollstreckbare baupolizeiliche Anordnungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BauG. Indem sich der Beschuldigte nicht daran gehalten und den Gewerberaum weiterhin als Wohnung genutzt habe, habe er die Zweckentfremdungsverbote (eine baupolizeiliche Anordnung im Sinne eines sofort vollstreckbaren Benützungsverbots) missachtet und den Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG erfüllt.