10 und uneingeschränkt gelten und sei somit sofort vollstreckbar. Dass bzw. ob die Wiederherstellungsverfügungen durch ein nachträgliches Baugesuch aufgeschoben worden seien, sei bei einem Benützungsverbot unbeachtlich. Das Zweckentfremdungsverbot sei folglich nicht aufgeschoben worden, sondern sofort vollstreckbar, weshalb auch dagegen verstossen worden sei. Bei den Zweckentfremdungsverboten handle es sich um vollstreckbare baupolizeiliche Anordnungen im Sinne von Art.