14. Vorinstanzliche Subsumption In Bezug auf den hier noch zu beurteilenden Sachverhaltsteil der Missachtung der Zweckentfremdungsverbote ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte auch nach Erlass der beiden Wiederherstellungsverfügungen die im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragene Stockwerkeinheit Nr. G.________ als Wohnraum nutzte und dadurch das verfügte Zweckentfremdungsverbot missachtete. Das Zweckentfremdungsverbot stelle letztlich ein Benützungsverbot dar, es müsse somit unbesehen vom Vollzug der Wiederherstellung sofort