Zu prüfen ist im Folgenden, ob das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft ist. Konkret zu eruieren wird sein, ob der Beschuldigte gemäss Strafbefehl die fraglichen Zweckentfremdungsverbote missachtet hat und dadurch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BauG einer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekommen ist.