13. Art. 50 Abs. 1 BauG Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 146). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf Grund des oberinstanzlich zu beurteilenden Verfahrensgegenstands lediglich die Tatbestandsvariante «wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt» relevant ist. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft ist.